Glückspiel ist das beliebte, kurzweilige und vom Gewinn abhängige Spiel gegen das Zufallsprinzip. Es befriedigt durch Ablenkung, Spannung und Spaß die menschlichen Bedürfnisse nach Unterhaltung und Gewinn. Dabei setzt sich der Mensch mit dem Zufallsprinzip auseinander, kalkuliert Chancen ein oder verletzt seine Grenzen. Er bestreitet gegen den Zufall einen Wettkampf, dem es um den Gewinn geht. Das Spiel ist für ihn mehr als bloßes Erlebnis. Der Erfolg wird durch Glück oder Geschicklichkeit beeinflußbar sein; er könnte sich in finanzieller Form realisieren.
Sowohl das Verhältnis von Geschicklichkeit als auch Glück und Zufall werden in der Literatur oft unterschiedlich beschrieben, eines entgegengesetzt zum anderen gespiegelt. Dennoch gibt es beim Glückspiel immer mindestens zwei Faktoren: Zufall und Geschicklichkeit. Glücksspiele im Sport und in der Geldwirtschaft.Die Anzahl von Faktoren sei eine Frage der Betrachtungsweise.
Der Glücksspielstaatsvertrag regelt in Deutschland die Rechtslage zum Glücksspiel und Betreibern von Glücksspielanbietern. Seit dem 1. Januar 2017 gilt der neue Staatsvertrag. Es gibt allerdings noch einige Fragen, die dieses Thema betreffen.
Wann ist man ein Glücksspielanbieter?
Das deutsche Recht unterscheidet zwischen Sportwetten im Sinne des § 3 Abs. 1 GSpG (Glücksspielgesetz) und Glückspielen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG (Glücksspielstaatsvertrag). Die Unterscheidung liegt darin, dass Wettvermittler keine Sportwetten anbieten können, sondern nur Glückspiele wie etwa Roulette oder Slotmaschinen.
Die Definition von Sportwette ist in § 2 Abschnitt 4 Nr. 13 GSpG festgelegt: „Sportwette“ ist ein Vertrag, bei dem ein Veranstalter von Sportwetten oder sonstigen Glücksspielen mit den Teilnehmern der Sportwetten oder Glücksspiele über die Ausrichtung von Wettereignissen nach Maßgabe des Gesetzes abzuschließen verpflichtet ist.
Eine Sportwette liegt vor, wenn es sich um eine Wette handelt, die auf den Ausgang eines olympischen Sportwettbewerbs beziehungsweise eines anderen sportlichen Ereignisses beruht.
Die Definition von Glückspiel im Sinne des § 2 Abschnitt 4 Nr. 6 GSpG ist in § 3 Absatz 1 GSpG geregelt: „Glücksspiel“ ist jede öffentlich in Zusammenhang mitaren oder Dienstleistungen angebotene Tätigkeit, bei der die Entscheidung über das Ergebnis oder die Höhe des Einsatzes oder Gewinnes vom Zufall abhängt.
Diese Definition wurde mit dem Glücksspielgesetz reformiert und erstmals in den § 3 Absatz 1 GSpG aufgenommen.
Beispiele: Casinos (auch in der Form von Sportwetten) sind keine Glückspielanbieter, weil sie eine Sportwette anbieten. Andererseits ist beispielsweise ein Online-Casino ein Glücksspielanbieter, weil es nicht um Sportwetten geht. Ebenso liegt ein Glückspiel vor, wenn jemand unter anderem Roulette spielt. Kostenlose Gewinnspiele hingegen gehören nicht zu der Klasse der Glücksspiele, unterliegen jedoch eigenen Gesetzen.